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Ungelesen 13.12.16, 20:39   #9 Top
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Mahnbescheid von Koch media nach 3 Jahren.

Zitat:
Zitat von Franken68 Beitrag anzeigen
Die 3 Jahre sind richtig. ( BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist).
Vergleichsangebot auch einem Schuldanerkentnis gleichzusetzen, dass war sehr ungeschickt.
Unterlassungserklärung ja, dass musst Du, aber nie ein Angebot machen.
In der hektik habe ich eines vergessen zu erwähnen, wäre wohl wichtig gewesen. die mahnung ging an die Anschlussinhaber, meine eltern, nicht mich selbst. diese können nachweisen zur tatzeit nicht im haus gewesen zu sein.

Der vergleich war so formuliert, dass meine eltern die schuld abstritten aber bereit wären eine kleine entschädigung von 200€ zu zahlen, da eine nutzung des anschlusses durch dritte nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. meine eltern gehen jetzt zu einem fachanwalt...

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